



| | Anspruch auf Technische Hilfen Schwerbehinderte haben Anspruch auf Technische Hilfen entsprechend § 17, Abs. 1a SchwbAV in Verb. mit § 19 SchwbAV Anspruch auf Kommunikationshilfen Schwerbehinderte haben bei Kommunikationsschwierigkeiten Anspruch auf Förderung von kommunikativer Unterstützung, lt. § 57 SGB IX sowie auch lt. folgender Gesetze: § 17, SGB I Abs. 2 § 19, SGB X, Abs. 1, Satz 2 § 12, Arbeitsgerichtsgesetz, Abs. 5b; § 42 c Handwerksordnung § 48a Berufsbildungsgesetz, Absatz 1 Kommunikationshilfeverordnung nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
Arbeits- und Einsatzbereiche bei Studium und Ausbildung im Arbeitsleben bei Behördengängen bei Gerichtsverhandlungen bei kulturellen Veranstaltungen (Theater, Konzert)
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