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Anspruch auf Technische Hilfen
Schwerbehinderte haben Anspruch auf Technische Hilfen entsprechend § 17, Abs. 1a SchwbAV in Verb. mit § 19 SchwbAV

Anspruch auf Kommunikationshilfen

  • Schwerbehinderte haben bei Kommunikationsschwierigkeiten Anspruch auf Förderung von kommunikativer Unterstützung,
    lt. § 57 SGB IX sowie auch lt. folgender Gesetze:

  • § 17, SGB I Abs. 2

  • § 19, SGB X, Abs. 1, Satz 2

  • § 12, Arbeitsgerichtsgesetz, Abs. 5b;

  • § 42 c Handwerksordnung

  • § 48a Berufsbildungsgesetz, Absatz 1

  • Kommunikationshilfeverordnung nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

Arbeits- und Einsatzbereiche

  • bei Studium und Ausbildung

  • im Arbeitsleben

  • bei Behördengängen

  • bei Gerichtsverhandlungen

  • bei kulturellen Veranstaltungen (Theater, Konzert)

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Stand: 05.07.2011